Urteil des Verbands nach Vorfällen beim Spiel gegen die Stuttgarter Kickers

Urteil des Verbands nach Vorfällen beim Spiel gegen die Stuttgarter Kickers

Kurz vor Spielende in der Partie des 1. CfR gegen die Stuttgarter Kickers am 29. März 2019 wurden im Gästeblock mehrere Bengalos und eine Rauchbombe gezündet. Trotz Einlasskontrollen und professioneller Ordner (Auflage der Polizei und des Verbands) konnten diese Gegenstände unbemerkt ins Stadion gebracht werden. Aufgrund der kompakten und kleinen Ausmaße dieses Pyromaterials ist es gar nicht möglich, alle Fans daraufhin lückenlos zu durchsuchen. Darüber sind sich alle einig.

Obwohl der 1. CfR alle Auflagen erfüllt und aus Sicht des Vereins – alles machbare – umgesetzt hat, wurden die Pyros eingebracht und gezündet. Das Spiel wurde nicht beeinträchtigt und musste nicht unterbrochen werden. Trotzdem erhielt der 1. CfR nun eine Strafe. Die genaue Urteilsbegründung wollen wir den Anhängern des Vereins nicht vorenthalten.

Uns ist nicht bekannt, ob dem Verein SV Stuttgarter Kickers für die Ausschreitungen seiner Fans ebenfalls eine Strafe auferlegt wurde.

Das Urteil

In der Sportrechtssache 1.CfR Pforzheim – SV Stuttgarter Kickers am 29.03.2019, Oberliga Baden-Württemberg, hat das Sportgericht der Oberliga Baden-Württemberg in der Besetzung Rainer Koller (SBFV) am 22.04.2019 folgendes Urteil gefällt:

  1. Gegen den Verein 1. CfR Pforzheim e.V. wird wegen Vergehen gemäß § 63 RVO (Vernachlässigung der Platzdisziplin) eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 EUR verhängt.
  2. Die Kosten des Verfahrens, welche auf 15,00 EUR (7 % MwSt. bereits inbegriffen) festgesetzt werden, hat der Verein 1. CfR Pforzheim e.V. zu tragen.

Übersicht der Geldstrafe und der Verfahrenskosten:

  • Geldstrafe: 150,00 EUR
  • Verfahrenskosten: 15,00 EUR
  • Der Gesamtbetrag beträgt 165,00 EUR.

Gründe:

I.
Nach allseits unbestrittenem Sachverhalt wurden in der Schlussphase des vg. Meisterschaftsspieles der Oberliga Baden-Württemberg im Fanblock des Gastvereins zehn Bengalos und eine Rauchbombe abgebrannt. Die pyrotechnischen Gegenstände wurden nicht über den Zaun oder in Richtung des Spielfeldes geworfen. Eine Unterbrechung des laufenden Spieles war nicht erforderlich.

II.
Neben der Meldung des Schiedsrichters standen zur Entscheidungsfindung das einschlägige Videomaterial sowie die vereinsseitigen Einlassungen zur Verfügung. In Beantwortung explizit gestellter Fragen legt der Verein 1.CfR Pforzheim dar, dass bereits zwei Stunden vor Spielbeginn Einlasskontrollen durchgeführt worden seien. Es wurde in separater Gästeeingangsblock eingerichtet, an dem Personen- und Taschenkontrollen stattgefunden haben. Insgesamt seien 36 Ordner, hiervon sechs gewerbliche Ordner, im Einsatz gewesen.

III.
Nach der Überzeugung des erkennenden Sportgerichts hat sich der betroffene Verein einem Vergehen der Vernachlässigung der Platzdisziplin schuldig gemacht und war deshalb in Strafe zu nehmen. Das Sportgericht verkennt hierbei nicht die am Spieltag getroffenen organisatorischen Maßnahmen, zu dessen Durchführung auch ein gehöriges Maß an Manpower generiert werden musste. Wie das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände in der Schlussphase zeigt, war diesen durchaus beachtlichen Maßnahmen allerdings nicht der vollumfängliche Erfolg beschieden.

IV.
Der Tatbestand der Vernachlässigung der Platzdisziplin sieht gemäß § 63 RVO eine Geldstrafe bis zu € 1.000,- vor, in schweren Fällen außerdem eine Platzsperre bis zu sechs Heimspielen, Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder Aberkennung von bis zu sechs Punkten. Selbstredend steht vorliegend kein schwerer Fall in Rede. Zugunsten des betroffenen Vereins war zu berücksichtigen, dass er zahlreiche Vorkehrungen getroffen hat, die bis zum Eintritt in die Schlussphase Erfolg gezeitigt haben. Weiterhin ist in die Überlegungen zur Strafzumessung einzustellen, dass der betroffene Verein zuletzt im Hinblick auf § 63 RVO sportgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist und im konkreten Fall die Rauchentwicklung schnell entwichen ist und lokal begrenzt blieb, so dass keine Spielunterbrechung herbeigeführt werden musste. Unter Würdigung der gesamten Umstände sieht es das erkennende Sportgericht für angemessen und ausreichend an, die Geldstrafe bei € 150.- festzusetzen.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Fin O i.V.m. § 38 RVO.

gez. in der obigen Besetzung

Sportgericht der Oberliga Baden-Württemberg

No Comments

Leave a Comment

Your email address will not be published.